RS OGH 2019/10/15 5Ob679/81; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 1Ob512/88; 1Ob638/95; 2Ob268/06k; 2Ob143/10h; 6Ob54/

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Veröffentlicht am 12.01.1982
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Rechtssatz

Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033022

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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