Norm
ABGB §612Rechtssatz
Unter "Grad" im Sinne des § 612 ABGB ist nur ein Nacherbe zu verstehen, weil der Institut nicht als erster Grad gilt; den Instituten mitgerechnet, kommt es bei unbeweglichen Gütern zu zwei Erbfolgefällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012544Dokumentnummer
JJR_19820112_OGH0002_0020OB00514_8100000_001