RS OGH 1982/1/13 1Ob720/81, 6Ob1687/95, 3Ob126/11t, 4Ob262/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1982
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Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §920
ABGB §1168 Abs1
ABGB §1295 Abs1 IIf7a

Rechtssatz

Der Werkbesteller kann dem Unternehmer grundsätzlich nur ein in Erfüllung desselben Vertrages gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als einen die Abbestellung rechtfertigenden Grund entgegenhalten. Auf ein Verhalten des Unternehmers gegenüber Dritten kann er sich hingegen in aller Regel nicht berufen, es sei denn, daß darin die mangelnde (habituelle) Eignung des Unternehmers zur Ausführung des Werkes zum Ausdruck kommt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 720/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 720/81
  • 6 Ob 1687/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 6 Ob 1687/95
    nur: Der Werkbesteller kann dem Unternehmer grundsätzlich nur ein in Erfüllung desselben Vertrages gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als einen die Abbestellung rechtfertigenden Grund entgegenhalten. (T1)
  • 3 Ob 126/11t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
    Auch; Beisatz: Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist. (T2)
  • 4 Ob 262/14d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 262/14d
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018322

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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