Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Der Werkbesteller kann dem Unternehmer grundsätzlich nur ein in Erfüllung desselben Vertrages gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als einen die Abbestellung rechtfertigenden Grund entgegenhalten. Auf ein Verhalten des Unternehmers gegenüber Dritten kann er sich hingegen in aller Regel nicht berufen, es sei denn, daß darin die mangelnde (habituelle) Eignung des Unternehmers zur Ausführung des Werkes zum Ausdruck kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018322Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015