RS OGH 1982/1/13 3Ob603/81, 3Ob517/82, 10Ob215/02v, 3Ob98/02m

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Veröffentlicht am 13.01.1982
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Norm

ABGB §774
ABGB §787

Rechtssatz

Ein zum Nacherben eingesetzter Pflichtteilsberechtigter kann zwar sofort seinen Pflichtteil fordern, muß sich aber dann, wenn er später tatsächlich im Rahmen der Nacherbschaft bedacht wird, das ihm aus der Nacherbschaft Zugekommene sehr wohl in seinem Pflichtteil anrechnen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012866

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0030OB00603_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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