RS OGH 1982/1/13 1Ob736/81, 6Ob553/95, 9ObA59/02w, 1Ob9/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1982
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Norm

AVBT Pkt23
TabMG 1996 §46 Abs1

Rechtssatz

In den Fällen des Pkt 23 Abs 3 kann ungeachtet des Vorliegens eines Kündigungsgrundes eine Kündigung auf Grund einer vorzunehmenden und von Gerichten überprüfbaren Interessenabwägung nicht zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 736/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 736/81
    Veröff: EvBl 1982/94 S 326
  • 6 Ob 553/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 553/95
  • 9 ObA 59/02w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 59/02w
    Beisatz: Die in den AVTB enthaltene Regelung der Möglichkeit, gelindere Mittel zu ergreifen, steht mit dem TabMG 1996 nicht in Widerspruch sondern ergänzt es nur für den Fall, dass die Beklagte - was ihr nach dem TabMG 1996 möglich ist - vom Recht der Kündigung nicht Gebrauch macht. Die in den AVTB enthaltenen - und damit zum Inhalt des Bestellungsvertrages gewordenen - Regelungen, die es ermöglichen, statt der Kündigung gelindere Mittel zu ergreifen, sind daher nach wie vor gültig und anwendbar. (T1)
  • 1 Ob 9/08t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 9/08t
    Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Vertragsverletzungen nach Häufigkeit und Gewichtigkeit ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0084464

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0010OB00736_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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