RS OGH 2015/3/24 3Ob603/81, 2Ob526/86, 10Ob1/14s, 10Ob19/14p

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Veröffentlicht am 13.01.1982
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Rechtssatz

Wenn sich unbewegliches Nachlassvermögen im Inland und im Ausland befindet, so erstreckt sich die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege nur auf das in Österreich gelegene Vermögen des Erblassers und vor dem österreichischem Gericht können Pflichtteilsansprüche nicht hinsichtlich des gesamten Nachlasses, sondern nur hinsichtlich jenes Nachlasses, der der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, geltend gemacht werden, während Pflichtteilsansprüche auf jenes Vermögen, das der österreichischen Verlassenschaftsabhandlung nicht unterliegt, bei dem für dieses Vermögen international zuständigen Gericht geltend zu machen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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