Norm
ABGB §905 Abs2 IIARechtssatz
Kann eine Umbuchung nur auf Grund eines Einganges vorgenommen werden, handelt es sich um keinen reinen Buchungsvorgang. Vielmehr wird durch den Eingang auf das eine Konto eine Forderung des Gemeinschuldners gegen die kontoführende Bank begründet. Durch die Umbuchung des Guthabens von dem einen auf das andere Konto und die dadurch vorgenommene Verringerung des Passivstandes des anderen Kontos hat die Bank eine Aufrechnung vorgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017643Dokumentnummer
JJR_19820114_OGH0002_0070OB00807_8100000_001