Norm
StGB §35Rechtssatz
Ein Rauschzustand kann nicht mildernd sein, wenn der Alkoholismus die Gefährlichkeit des vom Angeklagten verkörperten Tätertyps (ausgeprägte sadistische - aggressive Triebhaftigkeit) nicht mindert, sondern im Gegenteil steigert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091092Dokumentnummer
JJR_19820114_OGH0002_0130OS00184_8100000_001