RS OGH 1982/1/14 13Os184/81

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Veröffentlicht am 14.01.1982
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Norm

StGB §35

Rechtssatz

Ein Rauschzustand kann nicht mildernd sein, wenn der Alkoholismus die Gefährlichkeit des vom Angeklagten verkörperten Tätertyps (ausgeprägte sadistische - aggressive Triebhaftigkeit) nicht mindert, sondern im Gegenteil steigert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091092

Dokumentnummer

JJR_19820114_OGH0002_0130OS00184_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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