RS OGH 2025/10/23 4Ob134/81; 9ObA241/91; 8ObA235/97k; 9ObA99/06h; 9ObA78/10a; 9ObA122/11y; 9ObA25/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 CIIo1
ABGB §1152 D
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nur vor, wenn bei der Besserstellung der einzelnen Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen Kriterien zugrundegelegt wurden, die auf jenen Dienstnehmer, bei denen die erstrebte Besserstellung unterblieben ist, auch zutreffen. Maßgeblich ist, dass der Besserstellung ein generalisierbares Prinzip zugrundeliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten