Norm
VBG §10Rechtssatz
Buchhaltungsarbeiten sind nur dann als "Fachdienst" anzusehen, wenn für ihre Bewältigung umfassendere Kenntnisse auf dem Gebiet der Buchhaltung (wie etwa die Kenntnis der mit Lohnverrrechnungsarbeiten zusammenhängenden mannigfachen Vorschriften) Voraussetzung sind (so schon Arb 7759; 4 Ob 18/63) Leiter der Übernahmsstelle für ungemünztes Material des Hauptmünzamtes nicht "c" wertig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081703Dokumentnummer
JJR_19820119_OGH0002_0040OB00134_8100000_002