RS OGH 1982/1/19 4Ob138/81

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Veröffentlicht am 19.01.1982
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Norm

ABGB §1158 IV
AngG §20 I4
  1. ABGB § 1158 heute
  2. ABGB § 1158 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. ABGB § 1158 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitnehmer seiner unzutreffenden Rechtsansicht der Meinung ist, das Arbeitsverhältnis sei mit einem bestimmten Tag durch die Kündigung beendet, und auf Grund dieser irrigen Annahme nach diesem Tag nicht mehr zum Dienst erscheint, liegt hierin nicht eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete schlüssige Willenserklärung des Arbeitnehmers: Das Arbeitsverhältnis bleibt daher ungeachtet des Umstandes, daß der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint, weiterhin - wenn auch in dem durch die Kündigung herbeigeführten Auflösungsstadium - aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/81
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 138/81
    Veröff: DRdA 1983,263 (Apathy)

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Irrtum, Abwesenheit, Fernbleiben, Arbeitsplatz, Kündigungsfrist, konkludent, Endigung, Ende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028143

Dokumentnummer

JJR_19820119_OGH0002_0040OB00138_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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