RS OGH 1982/1/20 6Ob806/81

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Veröffentlicht am 20.01.1982
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Norm

ABGB §863 CV

Rechtssatz

Erwägungen der Kulanz gegenüber einem Geschäftspartner zur Bewahrung guter Geschäftsbeziehungen rechtfertigen niemals einen Schluß auf eine zeitlich ungewisse Stundung eines Rechnungsbetrages, der den Durchschnittswert des jährlichen Auftragsumfanges beträchtlich übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 806/81
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 6 Ob 806/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014202

Dokumentnummer

JJR_19820120_OGH0002_0060OB00806_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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