Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Erwägungen der Kulanz gegenüber einem Geschäftspartner zur Bewahrung guter Geschäftsbeziehungen rechtfertigen niemals einen Schluß auf eine zeitlich ungewisse Stundung eines Rechnungsbetrages, der den Durchschnittswert des jährlichen Auftragsumfanges beträchtlich übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014202Dokumentnummer
JJR_19820120_OGH0002_0060OB00806_8100000_001