RS OGH 1982/1/21 7Ob767/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1982
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Norm

ABGB §358 II
ABGB §1368
ABGB §1392 E

Rechtssatz

In der Abtretung von Forderungen zur Sicherung von Ansprüchen kann kein der Bürgschaft ähnliches Rechtsverhältnis gefunden werden. Die Vereinbarung ist insoweit vielmehr vergleichbar einer Verpfändung für fremde Schuld; denn gem § 1368 ABGB kann nicht nur der persönliche Schuldner, sondern auch ein Dritter die Schuld durch Pfandbestellung festigen, und zwar ohne daß es hiezu der Zustimmung des persönlichen Schuldners bedürfte. Für den Abschluß auch eines solchen Verpfändungsvertrages gelten keine besonderen Regeln, er kann daher auch mündlich abgeschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 767/81
    Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 767/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010406

Dokumentnummer

JJR_19820121_OGH0002_0070OB00767_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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