RS OGH 1982/1/26 5Ob677/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §862a
ABGB §904 II
UStG §11

Rechtssatz

Wird eine Schuld erst mit Zumittlung einer Rechnung fällig, so ist entscheidend, wann diese in den Machtbereich desjenigen gelangt, für den sie bestimmt ist. Ist jedoch auf der Rechnung ein falscher Adressat angegeben, tritt Fälligkeit nicht ein, selbst wenn sie dem richtigen Empfänger tatsächlich zukommt; es sei denn er begnügt sich mit der derart unrichtig erstellten Rechnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037947

Dokumentnummer

JJR_19820126_OGH0002_0050OB00677_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten