RS OGH 1982/1/27 1Ob782/81, 1Ob552/83, 7Ob174/06y, 1Ob42/12a, 9Ob5/14x, 8Ob131/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1982
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Norm

HVG §6 IG
HVG §29 IIb
ImmMV §8 Abs2
MaklerG §6
MaklerG §7

Rechtssatz

Die Namhaftmachung des Interessenten muss dem Auftraggeber des Immobilienmaklers gegenüber erfolgen. Der Immobilienmakler kann sich zwar dabei auch dessen bedienen, dem er die Kaufgelegenheit mitteilte; er trägt aber die Gefahr, dass der Interessent dies dem Vertragspartner des Immobilienmaklers bekannt gibt. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, nach Widerruf des Vermittlungsauftrages und eigener Werbetätigkeit, beim Immobilienmakler rückzufragen, ob er dem bei ihm anfragenden Kaufinteressenten die Kaufgelegenheit mitgeteilt hatte, besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 782/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 782/81
    Veröff: SZ 55/5
  • 1 Ob 552/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 552/83
    nur: Die Namhaftmachung des Interessenten muss dem Auftraggeber des Immobilienmaklers gegenüber erfolgen. Der Immobilienmakler kann sich zwar dabei auch dessen bedienen, dem er die Kaufgelegenheit mitteilte; er trägt aber die Gefahr, dass der Interessent dies dem Vertragspartner des Immobilienmaklers bekannt gibt. (T1) Veröff: SZ 56/122 = EvBl 1984/24 S 71 = JBl 1984,323 = ImmZ 1984,173 = MietSlg XXXV/21
  • 7 Ob 174/06y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 174/06y
    Auch; Beisatz: Dass zumindest im hier zu beurteilenden Fall nichts anderes zu gelten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Maklervertrag, in dem die Provisionspflicht vereinbarungsgemäß von der Namhaftmachung des dann das Geschäft abschließenden Interessenten durch die Klägerin abhängig gemacht wurde. (T2)
  • 1 Ob 42/12a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 42/12a
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 Ob 5/14x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 5/14x
    Vgl auch; Beisatz: Der erforderlichen Konkretisierung der in Frage kommenden Person wird grundsätzlich auch entsprochen, wenn der Interessent selbst beim Auftraggeber erscheint und sich dort vorstellt. Der Immobilienmakler kann sich dementsprechend zur Mitteilung einer Kaufgelegenheit auch des Interessenten selbst bedienen. (T3)
    Beisatz: Wenn der Interessent aber dem Auftraggeber verschweigt, dass er aufgrund der Tätigkeit des Immobilienmaklers von der Kaufgelegenheit erfuhr und deshalb den Auftraggeber kontaktierte trägt der Immobilienmakler, dessen Provisionsanspruch vereinbarungsgemäß von der Namhaftmachung des dann das Geschäft abschließenden Interessenten abhängig ist, die Gefahr, dass der Interessent dies dem Auftraggeber nicht bekannt gibt. Jedenfalls muss der Auftraggeber von der Maklertätigkeit (vor Abschluss des Hauptvertrags) in Kenntnis sein, um provisionspflichtig zu werden. (T4)
  • 8 Ob 131/15w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 131/15w
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Auftraggeber muss von der (kausalen) Maklertätigkeit (vor Abschluss des
    Hauptvertrags) in Kenntnis sein, um provisionspflichtig zu werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062491

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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