RS OGH 1982/1/27 11Os157/81

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Veröffentlicht am 27.01.1982
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Norm

CIM Art13
FinStrG §35
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Daß der Absender des Frachtgutes für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtverkehr allein verantwortlich ist und das Eisenbahnunternehmen keine (zivilrechtliche) Mitverantwortung trägt, wenn es einen Frachtbrief mit unrichtigen Parteieintragungen übernimmt, und auch nicht zur Nachprüfung dieser Parteieintragung verpflichtet ist, schließt nicht aus, daß die (ausländische) Eisenbahnunternehmung als jeweils verfügungsberechtigte Gewahrsamsträgerin eine zollrechtliche Stellungspflicht und Erklärungspflicht gegenüber der österreichischen Zollbehörde treffen kann (vgl Fellner, Kommentar zum FinStrG, RN 2 zu § 35 FinStrG) und Absender und Bahnbedienstete bei der Begehung eines Schmuggels bewußt und gewollt zusammenwirken.Daß der Absender des Frachtgutes für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtverkehr allein verantwortlich ist und das Eisenbahnunternehmen keine (zivilrechtliche) Mitverantwortung trägt, wenn es einen Frachtbrief mit unrichtigen Parteieintragungen übernimmt, und auch nicht zur Nachprüfung dieser Parteieintragung verpflichtet ist, schließt nicht aus, daß die (ausländische) Eisenbahnunternehmung als jeweils verfügungsberechtigte Gewahrsamsträgerin eine zollrechtliche Stellungspflicht und Erklärungspflicht gegenüber der österreichischen Zollbehörde treffen kann vergleiche Fellner, Kommentar zum FinStrG, RN 2 zu Paragraph 35, FinStrG) und Absender und Bahnbedienstete bei der Begehung eines Schmuggels bewußt und gewollt zusammenwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073552

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0110OS00157_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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