RS OGH 1982/1/27 1Ob48/81, 1Ob19/06k

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Veröffentlicht am 27.01.1982
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §26
WRG §117
WRG §118

Rechtssatz

Grundsätzlich unterscheidet das WRG zwischen (von der Wasserrechtsbehörde zu beurteilenden) Entschädigungsansprüchen, worunter die Abgeltung jener vermögensrechtlichen Nachteile zu verstehen ist, die nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wassernutzung an einem wasserrechtlich geschützten Recht in Zukunft eintreten werden, und (von den Gerichten zu beurteilendem) Schadenersatz. Unter letzterem versteht das WRG die Vergütung für Schäden, die als Folge einer bereits bewilligten Maßnahme eingetreten sind oder einzutreten beginnen, gleichgültig, ob die Schadensauslösung befugt oder unbefugt, mit oder ohne behördliche Erlaubnis erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045934

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0010OB00048_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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