Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Fehlt es an der Rechtswidrigkeit, liegt damit eine für eine Haftung nach § 1320 ABGB erforderliche Voraussetzung nicht vor und zwar unabhängig davon, ob man diese als Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung mit umgekehrter Beweislast ansieht.Fehlt es an der Rechtswidrigkeit, liegt damit eine für eine Haftung nach Paragraph 1320, ABGB erforderliche Voraussetzung nicht vor und zwar unabhängig davon, ob man diese als Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung mit umgekehrter Beweislast ansieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030391Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008