RS OGH 2018/10/23 6Ob803/81, 8Ob599/85 (8Ob600/85), 8Ob668/86, 1Ob648/90 (1Ob649/90), 6Ob623/91, 3Ob

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Veröffentlicht am 27.01.1982
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Rechtssatz

Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung des einen zur Ausfolgung des Erlagsgegenstandes an den anderen entscheidet das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache. Dabei können alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung erheblich sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033512

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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