RS OGH 1982/1/28 13Os174/81, 12Os15/06g

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Veröffentlicht am 28.01.1982
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Norm

StGB §310

Rechtssatz

Offenbarung in Form von Mutmaßungen: Gesetzeszweck ist die Verhinderung des Durchsickerns von Umständen und Vorgängen jedweder Art, die nur einem Kreis amtlich damit befaßter Personen bekannt sind und deren Weitergabe ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse verletzen kann.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 174/81
    Entscheidungstext OGH 28.01.1982 13 Os 174/81
    Veröff: SSt 53/4 = EvBl 1982/149 S 468
  • 12 Os 15/06g
    Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 15/06g
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass ein zum Zeitpunkt der Weitergabe stattfindender Polizeieinsatz ohnedies bereits einem größeren Personenkreis bekannt war, schließt die Subsumtion der offenbarten Tatsache unter den Geheimnisbegriff des § 310 StGB aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096271

Dokumentnummer

JJR_19820128_OGH0002_0130OS00174_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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