RS OGH 1982/2/9 5Ob507/82, 4Ob564/87, 1Ob49/01i, 2Ob43/10b, 8Ob45/14x, 3Ob44/20x, 5Ob48/20z

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Veröffentlicht am 09.02.1982
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Norm

BGB §164

Rechtssatz

Die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter handelte, trifft denjenigen, der daraus Rechte ableitet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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