RS OGH 1982/2/10 3Ob636/81 (3Ob637/81), 8Ob516/85, 8Ob551/88, 5Ob45/18f

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Veröffentlicht am 10.02.1982
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Norm

ABGB §830 B3

Rechtssatz

Unter einem "Nachteil" werden nicht solche Nachteile eines Miteigentümers verstanden, die sich als Folge einer Zivilteilung notwendigerweise immer ergeben, sondern es muß sich um Nachteile handeln, die sich bei einem Aufschub der Teilung für eine absehbare Zeit vermeiden lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013329

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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