Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Der Kaufpreis muß nur bestimmbar sein, wobei es bei einem Verkauf gegen Leibrente genügt, wenn die Höhe des vom Käufer aufzubringenden Gesamtbetrages erst durch die Lebenszeit des Rentenberechtigten fixiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020120Dokumentnummer
JJR_19820210_OGH0002_0030OB00638_8100000_001