RS OGH 1982/2/10 3Ob633/81

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Veröffentlicht am 10.02.1982
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Norm

AO §8
KO §1 Abs2
KO §69

Rechtssatz

Wenn eine Gesellschaft nach dem Eintritt ihrer Überschuldung oder ihrer Zahlungsunfähigkeit weitere Waren bezieht, dann stellen zumindest eben diese Waren ein solches Vermögen dar, das nicht mehr nach Gutdünken der Gesellschaft verwendet werden darf, sondern unter der Kontrolle des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters zur Verfügung aller Gläubiger zu halten ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 633/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 633/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0051650

Dokumentnummer

JJR_19820210_OGH0002_0030OB00633_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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