Rechtssatz
Die Vorhersehbarkeit der Gefahr des Eintrittes des Versicherungsfalles oder einer Vergrößerung der Gefahr ist als Tatbestandsmerkmal jeder Fahrlässigkeit nur eine von mehreren Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit (Klarstellung zu 7 Ob 252/74 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080514Dokumentnummer
JJR_19820211_OGH0002_0070OB00002_8200000_001