Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
Getäuscht kann auch werden, wer den Angaben des Täters aus Nachlässigkeit vertraut und bei größerer Aufmerksamkeit in der Lage gewesen wäre, den in ihm hervorgerufenen Irrtum zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094110Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009