Norm
StPO §16 ARechtssatz
Gegen Beschlüsse des Gerichtshofs zweiter Instanz nach § 193 Abs 2 StPO ist eine Beschwerde (an den OGH) unzulässig.Gegen Beschlüsse des Gerichtshofs zweiter Instanz nach Paragraph 193, Absatz 2, StPO ist eine Beschwerde (an den OGH) unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096587Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008