RS OGH 1982/2/16 10Os23/82, 12Os85/88, 13Os36/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1982
beobachten
merken

Norm

StGB §53
StGB §55

Rechtssatz

Im Fall einer nachträglichen Verurteilung (§ 31 StGB) kommt ohne Rücksicht darauf, ob im späteren Urteil tatsächlich eine Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) verhängt wurde (oder aus prozessualen Gründen - zB (hier fehlende) Rechtskraft des früheren Urteils - überhaupt schon verhängt werden konnte) oder nicht, ausschließlich ein Widerruf nach § 55 Abs 1 StGB - nicht aber nach § 53 Abs 1 StGB - in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 23/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 10 Os 23/82
    Veröff: EvBl 1982/146 S 466
  • 12 Os 85/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 12 Os 85/88
    Vgl auch
  • 13 Os 36/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 13 Os 36/93
    Vgl auch; Beisatz: § 55 Abs 1 StGB setzt jedoch voraus, daß eine nachträgliche Verurteilung gemäß dem § 31 StGB tatsächlich erfolgt ist. Daß eine solche Verurteilung unter Anwendung dieser Gesetzesstelle bloß möglich war, genügt daher für einen Widerruf nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092464

Dokumentnummer

JJR_19820216_OGH0002_0100OS00023_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten