Norm
AngG §8 IRechtssatz
Der längere Entgeltanspruch ist auch dann gegeben, wenn erst während der Dauer einer Wiedererkrankung das Dienstverhältnis den in § 8 Abs 1, vorletzter Satz, AngG angeführten längeren Zeitraum übersteigt.Der längere Entgeltanspruch ist auch dann gegeben, wenn erst während der Dauer einer Wiedererkrankung das Dienstverhältnis den in Paragraph 8, Absatz eins,, vorletzter Satz, AngG angeführten längeren Zeitraum übersteigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Krankheit, Erkrankung, Dienstverhinderung, Dauer, Fortzahlung, Lohn, Berechnung, ArbeitsunfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027901Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00096_8100000_001