RS OGH 1982/2/16 4Ob147/81

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Veröffentlicht am 16.02.1982
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Rechtssatz

Wegen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida darf die Ausstellung einer Legitimation für den Handlungsreisenden nicht verweigert werden; die angeblich deswegen erfolgte Verweigerung der Ausstellung der Legitimation kann daher keinen Entlassungsgrund nach § 27 Z 2 AngG bilden.Wegen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida darf die Ausstellung einer Legitimation für den Handlungsreisenden nicht verweigert werden; die angeblich deswegen erfolgte Verweigerung der Ausstellung der Legitimation kann daher keinen Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 2, AngG bilden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 147/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 147/81
    Veröff: Arb 10092

Schlagworte

SW: Angestellte, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Vorstrafe, strafbare Handlung, Straftat, Handelsvertreter, Vertreter, Urkunde, Ausweis, Vorstrafe, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029401

Dokumentnummer

JJR_19820216_OGH0002_0040OB00147_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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