RS OGH 1982/2/16 4Ob10/81 (4Ob11/81, 4Ob12/81)

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Veröffentlicht am 16.02.1982
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Norm

RGV §2

Rechtssatz

Der Besuch eines von der Arbeitsmarktverwaltung im Rahmen ihrer arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (§§ 19 ff AMFG BGBl 1969/31) organisierten Kurses ist eine Dienstreise (§ 2 Abs 1 RGV) und keine Dienstzuteilung (§ 2 Abs 3 RGV), weil keine - sei es auch nur vorübergehende - "Dienstleistung" der Arbeitnehmer bei einer anderen "Dienststelle" vorliegt; überdies sind die Teilnehmer während der Dauer des Kurses nicht der Dienstaufsicht des Leiters des veranstaltenden Landesarbeitsamtes bzw Arbeitsamtes unterstellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 10/81
    Veröff: SZ 55/10 = EvBl 1982/117 S 399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072428

Dokumentnummer

JJR_19820216_OGH0002_0040OB00010_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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