Norm
RGV §2Rechtssatz
Der Besuch eines von der Arbeitsmarktverwaltung im Rahmen ihrer arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (§§ 19 ff AMFG BGBl 1969/31) organisierten Kurses ist eine Dienstreise (§ 2 Abs 1 RGV) und keine Dienstzuteilung (§ 2 Abs 3 RGV), weil keine - sei es auch nur vorübergehende - "Dienstleistung" der Arbeitnehmer bei einer anderen "Dienststelle" vorliegt; überdies sind die Teilnehmer während der Dauer des Kurses nicht der Dienstaufsicht des Leiters des veranstaltenden Landesarbeitsamtes bzw Arbeitsamtes unterstellt.Der Besuch eines von der Arbeitsmarktverwaltung im Rahmen ihrer arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (Paragraphen 19, ff AMFG BGBl 1969/31) organisierten Kurses ist eine Dienstreise (Paragraph 2, Absatz eins, RGV) und keine Dienstzuteilung (Paragraph 2, Absatz 3, RGV), weil keine - sei es auch nur vorübergehende - "Dienstleistung" der Arbeitnehmer bei einer anderen "Dienststelle" vorliegt; überdies sind die Teilnehmer während der Dauer des Kurses nicht der Dienstaufsicht des Leiters des veranstaltenden Landesarbeitsamtes bzw Arbeitsamtes unterstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072428Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00010_8100000_003