RS OGH 1982/2/16 4Ob10/81 (4Ob11/81, 4Ob12/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1982
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Norm

RGV §1 Abs1
RGV §4 Z2
  1. RGV § 1 heute
  2. RGV § 1 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. RGV § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  4. RGV § 1 gültig von 01.04.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  5. RGV § 1 gültig von 01.07.1979 bis 31.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979
  1. RGV § 4 heute
  2. RGV § 4 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. RGV § 4 gültig von 01.04.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  4. RGV § 4 gültig von 01.02.1956 bis 31.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956

Rechtssatz

Der Anspruch auf Reisegebühren ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach von einem tatsächlichen Mehraufwand abhängig; dies gilt daher auch für die Reisezulage nach § 4 Z 3 RGV. Den Teilnehmern eines von der Arbeitsmarktverwaltung organisierten Kurses steht daher eine Reisezulage in voller Höhe auch dann zu, wenn sie während der Dauer des Kurses unentgeltlich untergebracht und verpflegt werden.Der Anspruch auf Reisegebühren ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach von einem tatsächlichen Mehraufwand abhängig; dies gilt daher auch für die Reisezulage nach Paragraph 4, Ziffer 3, RGV. Den Teilnehmern eines von der Arbeitsmarktverwaltung organisierten Kurses steht daher eine Reisezulage in voller Höhe auch dann zu, wenn sie während der Dauer des Kurses unentgeltlich untergebracht und verpflegt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 10/81
    Veröff: SZ 55/10 = EvBl 1982/117 S 399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072415

Dokumentnummer

JJR_19820216_OGH0002_0040OB00010_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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