Norm
B-VG Art7Rechtssatz
§ 25 KO verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch greift er in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht im Sinne des Art 5 StGG ein, da er als Ganzes betrachtet, eine sehr erhebliche Besserstellung der Arbeitnehmer gegenüber anderen Gläubigern der Konkursmasse bringt.Paragraph 25, KO verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch greift er in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht im Sinne des Artikel 5, StGG ein, da er als Ganzes betrachtet, eine sehr erhebliche Besserstellung der Arbeitnehmer gegenüber anderen Gläubigern der Konkursmasse bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053722Im RIS seit
16.02.1982Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026