Norm
RGV §1 Abs1Rechtssatz
Der RGV liegt der Gedanke einer Pauschalabgeltung des durch eine Dienstreise verursachten Mehraufwandes zugrunde, sofern die RGV keine Ausnahmen vorsieht, kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob und in welcher Höhe ein solcher Mehraufwand tatsächlich entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072412Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00010_8100000_001