RS OGH 1982/2/17 1Ob49/81, 1Ob16/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §37 C4
AHG §1 Dc
AHG §1 H
AHG §7
IPRG §48 Abs1

Rechtssatz

Der in § 1 Abs 1 AHG enthaltene Verweis auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts umfaßt auch dessen Kollisionsnormen. Wurde die schädigende Handlung im Rahmen eines zwischen Schädiger und Verletzten bestehenden Sonderrechtsverhältnisses begangen, tritt die innere Beziehung zum Tatort zurück. Kann der Geschädigte nicht auf Grund eines öffentlich - rechtlichen Verhältnisses zur Republik Österreich, sondern zufällig (hier: auf Grund einer Einladung des jugoslawischen Staatspräsidenten zu einer für das diplomatische Korps veranstalteten Jagd) in den schädigenden Wirkungsbereich des österreichischen Organs, kann ein Überwiegen der Sachverhaltsbeziehungen zum Recht eines anderen als des Tatortstaates nicht bejaht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 49/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 49/81
    Veröff: SZ 55/17 = EvBl 1982/138 S 464 = JBl 1983,260; hiezu zustimmend Schurig, JBl 1983,234
  • 1 Ob 16/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
    Ähnlich; Beisatz: Bei Konkurrenz zwischen Ersatzansprüchen aus einer Sonderrechtsbeziehung, hier aus einem Auftragsverhältnis, und aus Delikt wird eine einheitliche Anknüpfung vorgenommen und das für die Sonderrechtsbeziehung maßgebende Recht herangezogen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045271

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0010OB00049_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten