Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Duldet der Bestandgeber die Verwendung einzelner der mit dem Pachtunternehmen dem Bestandnehmer zur Benützung überlassenen Räume zur teilweisen Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Pächters und seiner Familie, kann darin gemäß § 863 ABGB noch keine Zustimmung des Bestandgebers zur Zerlegung eines einheitlichen Bestandverhältnisses in zwei Rechtsverhältnisse unterschiedlicher Eigenart erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014392Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00523_8200000_001