RS OGH 2013/12/19 1Ob39/81, 1Ob279/04t, 1Ob204/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1982
beobachten
merken

Norm

WRG §26
WRG §26 Abs1
WRG §26 Abs2

Rechtssatz

In Fällen, in denen die Durchsetzung von Ansprüchen auf Beseitigung oder Untersagung einer Wasserbenutzungsanlage oder Untersagung einer bestimmten Betriebsweise zu spät kommen mußte, der Geschädigte sich also gar nicht zur Wehr setzen konnte, kommt als Ausgleich die Erfolgshaftung des § 26 Abs 2 WRG und damit auch die Haftung für Verfehlungen von Besorgungsgehilfen zum Tragen. Eine Berufung auf die die Haftungsbeschränkung des § 1315 ABGB zulassende Verschuldenshaftung des § 26 Abs 1 WRG ist auf sonstigen unrechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage, dem der Geschädigte rechtzeitig entgegentreten konnte, beschränkt.In Fällen, in denen die Durchsetzung von Ansprüchen auf Beseitigung oder Untersagung einer Wasserbenutzungsanlage oder Untersagung einer bestimmten Betriebsweise zu spät kommen mußte, der Geschädigte sich also gar nicht zur Wehr setzen konnte, kommt als Ausgleich die Erfolgshaftung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG und damit auch die Haftung für Verfehlungen von Besorgungsgehilfen zum Tragen. Eine Berufung auf die die Haftungsbeschränkung des Paragraph 1315, ABGB zulassende Verschuldenshaftung des Paragraph 26, Absatz eins, WRG ist auf sonstigen unrechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage, dem der Geschädigte rechtzeitig entgegentreten konnte, beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082402

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten