Norm
AHG §1 Cd14Rechtssatz
Der Bund haftet dem Österreicher, der im Ausland die Hilfe des Botschafters seines Landes in Anspruch nimmt oder dort Rechte auf Grund österreichischer Bestimmungen geltend macht, bei Ansprüchen aus hiebei erfolgten Gesetzesverletzungen nur nach österreichischem Recht, auch wenn die am Begehungsort geltenden Sicherheitsvorschriften und Polizeivorschriften zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt, wenn ein Ausländer in der österreichischen Botschaft in seinem Heimatland eine Vollziehung österreichischer Vorschriften, etwa die Erteilung eines Visums, begehrt (obiter dictum).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049917Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00049_8100000_005