RS OGH 2013/3/27 1Ob502/82; 7Ob269/00k; 1Ob6/06y; 7Ob20/13m

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Veröffentlicht am 17.02.1982
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Rechtssatz

Das nur im Rahmen der örtlichen Übung und nicht erkennbar als Rechtsbesitz ausgeübte sogenannte Pflugwenderecht (die Verpflichtung des Eigentümers, das Wenden das Pfluges des Nachbarn und das Umtreten des Zugviehs auf seinem Grund zu dulden) kann nicht ersessen werden und endet bei Wegfall seiner ortsüblichen Voraussetzungen (hier: bei Kulturänderung des Nachbargrundstückes).

Entscheidungstexte

  • RS0009820">1 Ob 502/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 502/82
    Veröff: SZ 55/19
  • RS0009820">7 Ob 269/00k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 269/00k
    Vgl auch
  • RS0009820">1 Ob 6/06y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 1 Ob 6/06y
    Vgl auch; Beisatz: Das Abwiegen und Verladen von Vieh beziehungsweise das Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen samt Anhängern und Ladung fällt jedenfalls nicht unter den Begriff allgemeine örtliche Übung, ist es doch keinesfalls allgemein üblich, ein fremdes Grundstück in dieser Weise zu benützen. (T1)
  • RS0009820">7 Ob 20/13m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 20/13m
    nur: Das nur im Rahmen der örtlichen Übung und nicht erkennbar als Rechtsbesitz ausgeübte sogenannte Pflugwenderecht kann nicht ersessen werden und endet bei Wegfall seiner ortsüblichen Voraussetzungen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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