RS OGH 2024/10/9 1Ob55/81; 1Ob682/82; 5Ob117/91; 7Ob53/05b; 7Ob58/06i; 7Ob241/08d; 5Ob83/09f; 5Ob2/1

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Veröffentlicht am 17.02.1982
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Rechtssatz

Gemäß § 479 ABGB können Dienstbarkeiten, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, einer Person allein zugestanden werden. Solche unregelmäßigen Dienstbarkeiten werden als eine besondere Art der persönlichen Servituten angesehen.Gemäß Paragraph 479, ABGB können Dienstbarkeiten, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, einer Person allein zugestanden werden. Solche unregelmäßigen Dienstbarkeiten werden als eine besondere Art der persönlichen Servituten angesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011622

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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