Norm
GmbHG §42 Abs4Rechtssatz
Nach § 42 Abs 4 GmbHG ist ein rein vermögensrechtlicher Nachteil unbeachtlich, wenn er nach dem Umfang des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens als geringfügig zu beurteilen ist.Nach Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG ist ein rein vermögensrechtlicher Nachteil unbeachtlich, wenn er nach dem Umfang des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens als geringfügig zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060321Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0060OB00547_8200000_001