RS OGH 2015/9/17 3Ob648/81, 4Ob578/95, 10ObS213/00x, 5Ob242/02b, 4Ob151/10z, 7Ob145/12t, 1Ob52/15a

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Veröffentlicht am 24.02.1982
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Rechtssatz

Dem Geschädigten kann ein Teil des Schadens überhaupt nur dann zur Last gelegt werden, wenn die von ihm unterlassene Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden geringer zu halten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027321

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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