Norm
UVG §9 Abs2Rechtssatz
Unter dem gesetzlichen Vertreter im Sinn des § 22 Abs 1 UVG ist auch die nur als besonderer Sachwalter gemäß § 9 Abs 2 UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen.Unter dem gesetzlichen Vertreter im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, UVG ist auch die nur als besonderer Sachwalter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076454Im RIS seit
24.02.1982Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024