Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Einer während des Verfahrens abgegebenen Erklärung, die Forderung anzuerkennen und in der nächsten Verhandlungstagsatzung "einen diesbezüglichen Vergleich bzw ein diesbezügliches Anerkenntnis abzugeben", kann kein anderer Sinn beigelegt werden als der eines konstitutiven Anerkenntnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032966Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0060OB00521_8200000_001