Norm
HGB §377 CRechtssatz
Haben die Vorinstanzen eine dem § 377 HGB genügend (konkrete) Mängelrüge als "nicht erweislich" (erhoben) angesehen, ist dies eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung.Haben die Vorinstanzen eine dem Paragraph 377, HGB genügend (konkrete) Mängelrüge als "nicht erweislich" (erhoben) angesehen, ist dies eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043568Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0030OB00658_8100000_001