RS OGH 1982/2/24 6Ob684/81, 2Ob506/90, 2Ob532/91, 5Ob564/93, 1Ob288/98d, 8Ob84/10a, 2Ob58/13p, 2Ob18

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Veröffentlicht am 24.02.1982
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Norm

ABGB §94

Rechtssatz

Ausdrücklich oder schlüssige Vereinbarungen über die Gestaltung der Lebensverhältnisse und über die von den Ehegatten jeweils zu erbringenden Beiträge unterliegen wie andere Unterhaltsverträge der Umstandsklausel. Dazu gehört die Frage, ob der mit einer Vereinbarung verfolgte Zweck noch erreichbar ist. Die Scheidung als solche stellt keine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 684/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 684/81
    Veröff: EvBl 1982/127 S 435
  • 2 Ob 506/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 506/90
    nur: Ausdrücklich oder schlüssige Vereinbarungen über die Gestaltung der Lebensverhältnisse und über die von den Ehegatten jeweils zu erbringenden Beiträge unterliegen wie andere Unterhaltsverträge der Umstandsklausel. (T1)
  • 2 Ob 532/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 2 Ob 532/91
    nur T1
  • 5 Ob 564/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 564/93
    nur T1; Beisatz: Geänderte Verhältnisse sind entweder überhaupt neue oder alte, jedoch zur Zeit des Vergleichsabschlusses unbekannte Tatsachen. Solche geänderte Verhältnisse sind auch dann gegeben, wenn zwar zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses objektiv mit einer gewissen Dauer der "Durststrecke" (= Unternehmen bringt keinen Gewinn) zu rechnen war, nicht aber damit, dass sich diese über mehrere Jahre hinziehen werde. Nur die beiderseits bestimmte Erwartung einer - dann auch eingetretenen - Änderung wäre dem Ausschluß der Umstandsklausel gleichzuhalten. (T2)
  • 1 Ob 288/98d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
    nur: Die Scheidung als solche stellt keine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse dar. (T3); Beisatz: Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts stellt jedoch eine relevante Sachverhaltsänderung dar. (T4); Veröff: SZ 72/74
  • 8 Ob 84/10a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 84/10a
    nur T1; Beis wie T4
  • 2 Ob 58/13p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 58/13p
    nur T1; Beisatz: Sofern diese nicht gültig ausgeschlossen worden ist. (T5)
    Beisatz: Einem „rein vertraglichen“ Unterhaltsanspruch kann aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht entgegengehalten werden. Seine Beendigung oder Anpassung setzt vielmehr eine nachträgliche wesentliche Umstandsänderung voraus. (T6)
  • 2 Ob 185/14s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 185/14s
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009579

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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