RS OGH 1982/2/25 8Ob305/81, 2Ob100/95 (2Ob101/95), 2Ob242/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1982
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Norm

ABGB §1311 IIb
StVO §12 Abs1 1

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Vorschriften über das Linksabbiegen - und dazu gehört auch die Bestimmung des § 12 Abs 1 StVO - liegt nicht nur darin, eine Gefährdung und Behinderung entgegenkommender oder nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, sondern ganz allgemein darin, während des Einbiegevorganges andere Verkehrsteilnehmer schlechthin nicht zu behindern (ZVR 1971/171; 8 Ob 82/80, 8 Ob 149/80). Zu diesen zählen aber auch Verkehrsteilnehmer, die aus der Verkehrsfläche kommen, in die der Linksabbieger einzubiegen beabsichtigt (vgl 2 Ob 13/69).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 305/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 305/81
    Veröff: ZVR 1983/26 S 40
  • 2 Ob 100/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 100/95
    nur: Der Schutzzweck der Vorschriften über das Linksabbiegen - und dazu gehört auch die Bestimmung des § 12 Abs 1 StVO - liegt nicht nur darin, eine Gefährdung und Behinderung entgegenkommender oder nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, sondern ganz allgemein darin, während des Einbiegevorganges andere Verkehrsteilnehmer schlechthin nicht zu behindern. (T1)
  • 2 Ob 242/14y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 242/14y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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