Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Der Schutzzweck der Vorschriften über das Linksabbiegen - und dazu gehört auch die Bestimmung des § 12 Abs 1 StVO - liegt nicht nur darin, eine Gefährdung und Behinderung entgegenkommender oder nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, sondern ganz allgemein darin, während des Einbiegevorganges andere Verkehrsteilnehmer schlechthin nicht zu behindern (ZVR 1971/171; 8 Ob 82/80, 8 Ob 149/80). Zu diesen zählen aber auch Verkehrsteilnehmer, die aus der Verkehrsfläche kommen, in die der Linksabbieger einzubiegen beabsichtigt (vgl 2 Ob 13/69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027648Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015