RS OGH 1982/3/1 Bkd64/81, Bkd65/87, Bkd126/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1982
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Solange der Rechtsanwalt mehr oder minder anonym der Zeitung bzw der Ombudsmann - Redaktion interne rechtliche Beratung angedeihen läßt, sind gegen eine derartige Mitarbeit keinerlei Bedenken. Sobald aber allfällige Erfolge publizistisch ausgewertet werden, ist, nachdem die Veröffentlichung hier nur einem bestimmten Anwalt offen steht, von einem eklatanten Verstoß gegen das Werbeverbot zu sprechen. Der Rechtsanwalt darf keinesfalls zulassen, daß Ombudsmann - Fälle unrichtig, unvollständig oder entstellt publiziert werden. Die Veröffentlichung des Lichtbildes des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit seiner Mitwirkung an der Ombudsmann - Aktion der Zeitung über den jeweiligen Artikel stellt eine permanente reklamehafte Herausstellung seiner Person dar, da das Bild über den Artikel keinerlei Informationswert für den Leser bieten konnte, sodaß es ausschließlich Werbezwecken dienen sollte. Die Vereinbarung, Ombudsmann - Fälle vor Gericht ohne zusätzliches Entgelt, nur gegen Barauslagen zu vertreten, bildet einen Verstoß gegen die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltberufes. Die Veröffentlichung von Beschwerdefällen - ohne vorherige Anhörung des Gegners - lediglich auf Grund der Angeben des Beschwerdeführers stellen den unzulässigen Versuch dar, den Gegner durch die Veröffentlichung einer einseitigen Darstellung des Streitfalles unter Druck zu setzt und eine Art "Selbstjustiz" zu üben.

Entscheidungstexte

  • Bkd 64/81
    Entscheidungstext OGH 01.03.1982 Bkd 64/81
    Veröff: AnwBl 1984,62
  • Bkd 65/87
    Entscheidungstext OGH 19.12.1987 Bkd 65/87
    nur: Solange der Rechtsanwalt mehr oder minder anonym der Zeitung bzw der Ombudsmann - Redaktion interne rechtliche Beratung angedeihen läßt, sind gegen eine derartige Mitarbeit keinerlei Bedenken. (T1) Veröff: AnwBl 1989,85
  • Bkd 126/88
    Entscheidungstext OGH 16.10.1989 Bkd 126/88
    Vgl auch; nur: Die Veröffentlichung des Lichtbildes des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit seiner Mitwirkung an der Ombudsmann - Aktion der Zeitung über den jeweiligen Artikel stellt eine permanente reklamehafte Herausstellung seiner Person dar, da das Bild über den Artikel keinerlei Informationswert für den Leser bieten konnte, sodaß es ausschließlich Werbezwecken dienen sollte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056170

Dokumentnummer

JJR_19820301_OGH0002_000BKD00064_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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