Norm
WG Art17 ARechtssatz
Hat der beklagte Akzeptant behauptet und unter Beweis gestellt, dass keine außerhalb des Wechsels gelegene Rechtsbeziehung zum klagenden Aussteller bestand, die das Entstehen des vom Grundgeschäft gelösten Wechselanspruches rechtfertigt, darf sich der Aussteller nicht auf seinen abstrakten Anspruch zurückziehen, sondern muss das Grundgeschäft bezeichnen. Der Schuldner wäre mit der Last des Beweises für das Fehlen aller nur denkmöglicher außerhalb des Wechsels entsprungener Verpflichtungsgründe überfordert, hat allerdings dann wieder zu beweisen, dass die Wechselforderung aus dem Grundgeschäft nicht zu Recht besteht, wenn der Gläubiger das Grundgeschäft aufdeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082562Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016