RS OGH 1982/3/2 5Ob4/82, 5Ob164/92, 5Ob37/10t

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Veröffentlicht am 02.03.1982
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Norm

GBG §85 Abs2
GBG §94 Abs1 Z1 B
GBG §96 Abs1
WEG 1948 §3
WEG 1948 §5 Abs1
WEG 2002 §2 Abs1
WEG 2002 §5 Abs3
WEG 2002 §11

Rechtssatz

Der Umstand, dass mit dem Miteigentumsanteil, auf den sich die begehrte Eintragung (hier: Einverleibung des Eigentumsrechts) bezieht, Wohnungseigentum verbunden ist, muss weder im Gesuch noch in der Erledigung angeführt werden. Das Grundbuchsgericht kann diesen Hinweis aber als zulässige Verdeutlichung in den Beschluss aufnehmen, ohne gegen § 96 Abs 1 GBG zu verstoßen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 4/82
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 4/82
  • 5 Ob 164/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 164/92
    Beisatz: Die für den Eigentumserwerb aufgestellte Regel hat auch für die Pfandrechtseinverleibung zu gelten. (T1)
  • 5 Ob 37/10t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
    Beisatz: Auch das Unterlassen der Angabe des Wohnungseigentumsobjekts im Grundbuchsantrag ist, wenn nur die B?LNR angegeben ist, kein Abweisungsgrund. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061045

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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